Gesetzliche Krankenversicherung
Hat der Arzt die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie festgestellt und eine Heilmittelverordnung ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung.

Bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr kommen die gesetzlichen Krankenkassen komplett für die Behandlungskosten auf.

Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes. Die Zuzahlung errechnet sich also individuell aus Art und Umfang der abgegebenen logopädischen Leistungen pro Rezept. Wir als Logopäden sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen im Verlauf der Behandlung vom Patienten einzuziehen. Wir haben dadurch keine Mehreinnahmen, lediglich einen bürokratischen Mehraufwand.

Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind lediglich Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse, der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen, der Postbeamtenkrankenkasse A sowie der Freien Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst). Auch Heimbewohner sind in der Regel von der Zuzahlung befreit.

Für gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die so genannte Belastungsgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze beträgt derzeit 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch mindestens eine erforderliche ärztliche Behandlung pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und wenn außerdem eine 60%ige Behinderung, eine Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3 oder eine medizinische Dauerversorgung vorliegt, bei deren “Ausbleiben sich eine lebensbedrohliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen ergeben würde.” Für die Ausstellung einer Zuzahlungsbefreiung ist die jeweilige Krankenkasse zuständig. Nach Vorlage aller Quittungen über die im jeweiligen Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen stellt die Krankenkasse bei Erreichen der Belastungsgrenze die Befreiungsbescheinigung aus. Diese gilt bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und muss im folgenden Jahr erneut beantragt werden.


Private Krankenversicherung

Für die Berufsgruppe der Heilmittelerbringer existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) findet keine Anwendung. Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn diese auch oft – fälschlicherweise! – von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen werden.

Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatversicherungen können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind, bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Haben sie bewusst einen günstigen Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe übernommen. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall ungekürzt innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.